Experte für Steuerstrafrecht

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Steuerhinterziehung / Steuerstrafrecht / Steuerfahndung / Selbstanzeige / Arrestanordnung / Vollstreckung

In die Mühlen eines möglichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung gerät man in der Regel aus zwei Gründen:

  1. Bewusstes und wiederholtes Handeln mit Steuerverkürzungsabsicht (Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit) oder
  2. Unbewusstes Handeln mit Steuerverkürzungstatbestand.

 

Gerade der zweite Punkt bewirkt beim Betroffenen bei Kenntnisnahme nicht nur Nichtwissen, Überraschung und Unverständnis sondern auch Angst. Sehr oft werden in diesem Bereich z.B. mittels Kontrollmitteilungen durch das Finanzamt Prüfungen veranlasst, welche zu Feststellungen führen können, die z.B. rein auf Indizien oder Vermutungen basieren und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Gerade hier gilt es zusammen mit dem Betroffenen (Steuerpflichtigen) die Feststellungen des Finanzamtes, Betriebsprüfungsstelle oder Steuerfahndung detailliert zu prüfen und diesen im Sinne des Mandanten entgegen zu treten.

 

Weiterhin bringt ein Steuerstrafrechtsverfahren hohe finanzielle Risiken mit sich. Zum einen kann die Abänderung der „vermeintlich“ angeprangerten steuerstrafrechtlichen operativen Vorgänge zu massiven Umsatzeinbußen oder Kostenerhöhungen führen, zum anderen kommen mit der Sicherung der Steuerhinterziehungsbeträge mögliche Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt hinzu (z.B. Pfändung von Vermögenswerten wie z.B. Kontoguthaben, Lebensversicherungen usw. im Rahmen einer Arrestanordnung). In Verbindung mit möglichen Kosten für den oder die Berater kann somit die Liquidität des Unternehmens oder des Steuerpflichtigen existenziell gefährdet werden. Hier gilt es gezielt Ihre Kosten nach Priorität zu verlagern.

 

Im Falle einer angeordneten Untersuchungshaft des Unternehmers oder Geschäftsführers beobachten wir vielmals die in Praxis fast schwer zu vermeidende Insolvenz des Unternehmens, gerade in Fällen, wo der betroffene Geschäftsführer oder Unternehmer nicht so schnell interimsweise ersetzt werden kann.

 

In diesen Fällen kann unter Umständen ein Steuerhinterziehungsmandat parallel zu einem Unternehmenssanierungsmandat werden, was eine besondere fachkompetente Beratung und Mandatsbetreuung auch auf diesem Gebiet erfordert. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Schwerpunkt „Unternehmenssanierung“.

 

Hier gilt es oftmals Familienbetriebe vor der Existenz zu bewahren.

 

Die Angst des Betroffenen aber auch seiner Familie ist ebenfalls aus unserer Erfahrung nicht zu unterschätzen. Wir beobachten oft, dass durch diese Angst gerade in der ersten Phase bei Einleitung und Kenntnisnahme des Steuerstrafverfahrens der Betroffene falsche und übereilte Handlungen bzw. Entscheidungen tätigt. Diese Entscheidungen und Handlungen nehmen wir für Sie ab und bilden die Kontaktstelle zu den Ermittlungsbehörden.

 

Wir bieten Ihnen von daher professionelle Hilfe an, was den richtigen Umgang mit der Vollstreckungsstelle, der Bußgeld- und Strafsachenstelle (kurz BuStra), der Steuerfahndung (kurz Steufa) des jeweiligen zuständigen Finanzamtes aber auch der Kontakt zur Staatsanwaltschaft betrifft.

Wir beraten und betreuen den Mandanten aus langjähriger Erfahrung aktiv in diesen Phasen

1. Prüfung einer Selbstanzeigeberatung bei bislang nicht erklärten Einkünften (falls die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) mit Erstellung der nachzuerklärenden oder zu berichtigenden Steuererklärungen.

2. Falls hohe Steuernachzahlungen festgesetzt wurden (z.B. nach einer Betriebsprüfung oder im Falle von Schätzungen, Beratung im Rahmen des durch das Finanzamt eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens.

Anbahnung eines drohenden Ermittlungsverfahrens durch die Steufa.

3. Begleitung bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Steufa oder Bustra.

4. Begleitung bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mit Einschaltung der Staatsanwaltschaft.

5. Begleitung bei Anordnung von Untersuchungshaft

6. Begleitung während dem gesamten Verlauf eines Steuerstrafprozesses vor Gericht

7. Begleitung gegebenenfalls auch nach einer möglichen Verurteilung im Rahmen des Regelvollzugs, was z.B. das Aufrechterhalten der eigenen Firma oder aber auch mögliche Hafterleichterungen etc. betrifft.

8. Begleitung im Rahmen einer Resozialisierung (z.B. Unternehmensgründung).

Aus diesem Grund arbeiten wir seit Jahren sehr erfolgreich mit von uns ausgewählten und angesehenen Strafverteidigern im Umkreis von München zusammen, deren Schwerpunkt u.a. im Bereich der Wirtschaftskriminalität liegt. Während der Strafverteidiger den Mandanten vorwiegend prozessual vertritt, arbeiten wir mit ihm Hand in Hand dessen steuerstrafrechtliche Grundlagen auf und stellen den direkten Kontakt zur Steufa bzw. zur Staatsanwaltschaft her bzw. prüfen vorab in erster Linie die materielle Richtigkeit der Feststellungen der Steufa dem Grunde und der Höhe nach.

Hier ein kurzer Abriss unserer häufigsten Steuerstrafmandate (Steuerhinterziehung)
  • Betreiben eines internationalen Umsatzsteuerkarussells

  • Erhalt von Schmiergeldzahlungen (z.B. bei der Auftragsvergabe) mit Ausstellen von Scheinrechnungen im Rahmen der Anmeldung eines Gewerbes

  • Umqualifizierung von (hohen) Geldeingängen auf Konten (Einlagen) als gewerbliche Einkünfte (falls keine Buchhaltung vorhanden)

  • Nichterklärung von Kapitaleinkünften (z.B. aus Lichtenstein, Österreich oder der Schweiz)

  • Nichterklärung von vereinnahmten gewerblichen Einkünften, Abfindungen oder Abstandszahlungen

  • Nichtabgabe von Steuererklärungen mit anschließenden Schätzungen und Vollstreckungen durch das Finanzamt

  • Inselhüpfen (Verlagerung der (örtlichen) Zuständigkeit von Gewerbebetrieben nach Ansammlung von hohen Steuerrückständen)

  • Betreiben eines Gewerbebetriebes ohne ordentliche Buchhaltung (Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung) mit Vereinnahmung hoher Zahlungen ohne Rechnungsausstellung

  • Betreiben internationaler Geschäftsbeziehungen (z.B. Wareneinkauf mit enormen Drittvergleichsaufschlag) und damit von der Finanzverwaltung unterstellter Beteiligung der inländischen Gesellschaft an einer ausländischen Körperschaft und Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttungen

  • Insolvenzverschleppung

  • Nichtzahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer

  • Klage gegen Arrestanordnung beim zuständigen Finanzgericht

  • Auffinden von Unregelmäßigkeiten im Rahmen von Betriebsprüfungen mit Kontrollmitteilungen

  • Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. der Arbeitnehmerüberlassung mit Hinterziehung von inländischer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (Bsp. Baubranche: Werkvertrag mit ausländischen Subunternehmer)

  • Nichtbeachtung der strengen Betriebsstättenregelung mit Hinterziehung inländischer Ertragsteuern nach Ablauf von sechs Monaten

  • Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz erfolgter Schätzungen

Die folgenden Fälle sollen Ihnen auszugsweise veranschaulichen, wie wir unsere Mandantschaft in der Praxis im Bereich von Steuerstrafrechtsdelikten erfolgreich beraten:
A) Ein Ermittlungsverfahren durch die Steufa wurde bislang noch nicht eingeleitet

Unsere vorrangige Empfehlung in dieser Phase ist die Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung des Mandanten. Dies kann z.B. durch die Abgabe einer strafbefreienden „Selbstanzeige“ beim zuständigen Finanzamt erfolgen, sofern die strengen Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Die Abgabe dieser strafbefreienden Selbstanzeige gilt es mit dem Mandanten im Detail vorab zu besprechen und alle dafür notwendigen Vorkehrungen hierfür zu analysieren bzw. zu treffen (z.B. Gewährleistung der Bezahlung der von uns berechneten Steuernachzahlungen aufgrund der Selbstanzeige innerhalb einer vom Finanzamt noch festzusetzenden Frist). Nicht nur die Einreichung der Selbstanzeige, sondern auch die Erstellung der nachzuerklärenden Einkünfte mit Berichtigung der Steuererklärungen wird durch unsere Kanzlei vollumfassend getätigt.

Im Vollstreckungsstadium gilt es z.B. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Mandanten zu vermeiden bzw. einen Vollstreckungsaufschub / Stundungen oder einen Erlass der festgesetzten Steuerschulden zu erwirken oder gegebenenfalls Alternativen zugunsten des Mandanten zu erarbeiten.

Im Falle einer Arrestanordnung durch das Finanzamt wäre die fristgerechte Einreichung einer Klage beim zuständigen Finanzgericht zu prüfen.

B) Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, ist jedoch noch nicht abgeschlossen

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (z.B. während bzw. nach einer Betriebsprüfung oder i.R.v. Kontrollmitteilungen) versuchen wir vorrangig die Einleitung eines Strafverfahrens zu Gunsten des Mandanten abzuwenden. Im Falle eines eingeleiteten Strafverfahrens empfiehlt es sich zwingend den Kontakt zur Steufa / Bustra ausschließlich über unsere Steuerberatungsgesellschaft zu halten, so dass sich der Mandant nicht weiter im Fortgang des Ermittlungsverfahrens unbewusst (weiter) belastet.

Im Falle von möglichen Arrestanordnungen durch das Finanzamt in das Vermögen des Steuerpflichtigen gilt es, die Rechte des Mandanten im Wege von außergerichtlichen Schritten wie auch einer Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zu vertreten.

C) Ein Steuerstrafverfahren wurde eingeleitet

Falls bereits ein Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten eingeleitet wurde, beantragen wir Akteneinsicht und bemühen uns vorrangig, den Feststellungen der Steufa und/oder Staatsanwaltschaft durch materielle Prüfung dem Grunde und der Höhe nach entgegenzutreten, d.h. vorgetragene vermeintliche Beweis- und Indizien in Frage zu stellen, mit dem Ziel das Verfahren günstigenfalls zu Gunsten des Mandanten einzustellen.

Sollten die Feststellungen dem Grunde und der Höhe nach korrekt sein, bemühen wir uns gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Strafverteidiger, falls die Voraussetzungen des Einzelfalls dies erlauben, eine drohende Bewährungs- oder Haftstrafe zu vermeiden und stattdessen einen Strafbefehl zu erwirken (geht jedoch in der Regel nur bei geringem Hinterziehungsvolumen; Nachteil: kostenintensiver).

Bei größeren Steuerhinterziehungsdelikten i.V.m. Betrug konzentrieren wir uns im wesentlichen auf die materielle Prüfung des Steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichtes, m.a.W. kontrollieren wir zu Ihren Gunsten die Feststellungen der Steufa und legen gegebenenfalls Rechtsbehelfsmittel gegen diesen ein, mit dem Ziel das ermittelte Steuerhinterziehungsvolumen nach unten zu drücken.

In vielen Fällen macht der Abschluss einer rechtskräftigen und verbindlichen “Tatsächlichen Verständigung“ (sog. „Deal“) mit dem Finanzamt Sinn, um gegebenenfalls eine für den Mandanten günstige und zeitnahe aber auch kostengünstigere (was die Beratungskosten, Prozesskosten usw. betrifft) Lösung zu erarbeiten. Diese Absprache tätigt unsere Kanzlei in Praxis gleichzeitig mit der Bustra um die strafbefangenen Folgen zu fixieren, m.a.W. versuchen wir im Vorfeld eine mögliche Verurteilung zu verhindern. Im günstigsten Fall mit einer Einstellung des Verfahrens. Im Anschluss an die Tatsächliche Verständigung kann im Einzelfall auch noch über einen Stundungs- und Erlaßantrag die festgesetzte Steuerhöhe gemäß der Tatsächlichen Verständigung reduziert werden.

Oftmals ist mit einem Strafverfahren auch das Bedürfnis bzw. die Angst beim Steuerpflichtigen geweckt, um in Zukunft nicht analoge Fehler zu tätigen. In komplizierten Einzelfällen bilden wir hierzu Gewissheit mittels einem Antrag auf Verbindliche Auskunft nach §89Abs.2 AO.

Parallel schützen wir durch entsprechende Anträge das Privatvermögen des Ehegatten z.B. bei einer drohenden Haftungsinanspruchnahme des Ehegatten aufgrund von Einkommenssteueränderungsbescheiden, welche im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bzw. im Rahmen der Zusammenveranlagung durch die festgesetzte Einkünfteerhöhung des anderen Ehegatten zu erheblichen Steuernachzahlungen führt.

Weiter prüfen wir beantragte Steuerrückstandsmeldungen und stellen notwendige Erlassanträge (v.a. betreffend Nebensteuern wie Säumniszuschläge und Zinsen) bzw. Stundungsanträge, um die Unternehmens- und/oder Privatinsolvenz zu vermeiden und dem Mandanten somit Liquiditätsvorteile zu schaffen.

Bei Schmiergelddelikten stellen wir einen Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuer, um einer drohenden Doppelbelastung durch die Umsatzsteuer erfolgreich entgegen treten zu können. Insbesondere veranlassen und kontrollieren wir die damit verbundene und zwingend notwendige Vorsteuerkorrektur bei den betroffenen Auftraggebern.

D) Untersuchungshaft wurde angefordert und vollzogen

Im Falle der angeordneten Untersuchungshaft stehen wir mit Rat und Tat a) dem Mandanten in der JVA im Rahmen von beantragten Sonderbesuchsregelungen und b) dem Ehegatten bzw. der Familie zur Seite. Gerade in Fällen, bei denen der (Gesellschafter)-Geschäftsführer in U-Haft kommt, gilt es mit aller Kraft das bestehende Unternehmen, falls dieses gewollt ist, operativ am Leben zu halten. Dies kann z.B. durch Bestellung eines Interims-Geschäftsführers oder durch die Installation eines kompetenten Beirates geschaffen werden, welcher durch den Geschäftsführer der RfS Steuerberatungsgesellschaft mbH laufend kontrolliert und überwacht werden kann.

Oftmals ist jedoch eine Insolvenz wegen des unabdingbaren Verzichtes des inhaftierten Geschäftsführers (bedingt durch seine persönlichen Kontakte und Geschäftsbeziehungen) unausweichlich. Gerade in diesem Fall versuchen wir erfolgreich im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeregelung das Kerngeschäft kurzfristig über einen neuen Rechtsmantel (Auffanggesellschaft) fortzuführen. Gegebenenfalls bemühen wir uns auch um eine Zwischenfinanzierung, zum Ausgleich einer durch das Steuerstrafverfahren oftmals entstandenen Liquiditätslücke.

E) Der Steuerstrafprozess vor Gericht beginnt

In Zusammenarbeit mit dem Strafverteidiger erarbeiten wir eine optimale Verteidigungsstrategie.

Im Beweissicherungsverfahren arbeiten wir dem Strafverteidiger stetig zu.

Im Steuerstrafverfahren ist ein entscheidender Faktor die sog. „Wiedergutmachung“, also Rückzahlung der ausstehenden (hinterzogenen) Steuern, zumindest in Teilbeträgen. Sollte das Geld hierfür nicht direkt vorhanden sein, bemühen wir uns um eine entsprechende Finanzierung.

Im Rahmen der Vollstreckung der ausstehenden Steuern samt Nebensteuern (wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge) versuchen wir mittels der sog. „Tatsächlichen Verständigung“ mit dem zuständigen Sachgebietsleiter des betroffenen Finanzamtes einen Erlass (m.a.W. Teilverzicht!) und/oder eine Stundungsvereinbarung zu erzielen, um z.B. die Privatinsolvenz des Mandanten abzuwenden.

F) Beratende Betreuung nach der Verurteilung

Prüfung der Revisionsbegründung in steuerlicher Hinsicht, falls vom Mandanten erwünscht.

Laufende Kontrolle des Mandates auf Vermeidung alter steuerlicher Fehler.

Gerne beraten wir Sie individuell, effizient und diskret.

Herzlich willkommen bei der Steuerkanzlei Mascher | RfS Steuerberatungsgesellschaft mbH